Die Familie ist eine der tragenden Säulen jeder Gesellschaft.
Deswegen wird jedes die Familie beeinflussendes Ereignis in besonderem Maße von einem Standesbeamten kontrolliert (unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft (Hochzeit, Anerkennung eines Kindes…)). Gegebenenfalls erfolgt diese Kontrolle durch ein Gericht (Scheidung, Eheaufhebung, Anfechtung der Vaterschaft…).
Ist ein Ausländer oder ein im Ausland lebender Franzose in ein solches Ereignis involviert sind die zu regelnden juristischen Fragestellungen häufig äußert komplexer Natur (welcher Richter ist kompetent, welche Gesetze sind anzuwenden…).
Die Vorgehensweise hängt hierbei von der Staatsangehörigkeit der Person ab.
Entschuldigung, der Inhalt dieses Informationsblattes ist derzeit leider nicht auf Deutsch
verfügbar. Wenn Sie jedoch eine Frage bzgl. Aufhbung der Ehe haben, können Sie uns gerne
über unser Kontaktformular konsultieren.
Wenn zwei Franzosen, die auf dem französischen Staatsgebiet wohnen, sich scheiden lassen wollen, können Sie sich an französischen Richter wenden, um sich nach französischem Recht scheiden zu lassen.Das Ganze wird jedoch etwas komplizierter sobald es einen Auslandsbezug gibt (beide/einer der Ehegatten sind/ist ausländischer Staatsangehöriger, wohnen/wohnt im Ausland, haben im Ausland geheiratet…) In diesem Fall gilt es folgendes zu klären:
- Welcher Richter ist geographisch für die Scheidung zuständig?
- Welche Rechtsordnung findet Anwendung (das französische Recht oder ein
ausländisches Recht)? Diese Frage stellt sich dabei nicht nur im Rahmen einer
Scheidung, sondern gilt auch für Sachverhalte, die das eheliche Güterrecht und
Maßnahmen bzgl. minderjähriger Kinder betreffen.
Das Vorgehen wird in diesen Fällen von unterschiedlichen internationalen Normen
geregelt:
- Hauptsächlich durch die Rom III- Verordnung (EU Nr. 1259/2010 vom 20.
Dezember 2010). - Manchmal auch durch bilaterale Abkommen, die Frankreich mit einem anderen
Land abgeschlossen hat.
Unsere Kanzlei steht bereit, um Sie bei einer solchen Scheidung zu begleiten oder zu
verteidigen.
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Jede Frau und jeder Mann ist frei ein Kind durch einfache Erklärung gegenüber einem Standesbeamten anzuerkennen (solange das Kind noch nicht von seinem Vater oder seiner Mutter anerkannt wurde). Die Notwendigkeit der Anerkennung des Kindes zur Begründung der rechtlichen Elternstellung gilt dabei für Mutter und Vater gleichermaßen (abweichend vom deutschen Bauchmutterprinzip!).
Allerdings kann jede(r), der/die nur vorgibt Vater/Mutter des Kindes zu sein sowie die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Anerkennung der Vaterschaft beim zuständigen Tribunal de Grande Instance (Landgericht) beantragen.
Dies passiert häufig in den folgenden Fällen:
- Ein Kind wird von dem Lebensgefährten der Mutter anerkannt, obwohl der
Liebhaber der Mutter in Wahrheit der biologische Vater ist; - Ein Kind wurde aus Gefälligkeit anerkannt; häufig von dem neuen
Lebensgefährten der Mutter dessen Kind nicht vom biologischen Vater anerkannt
wurde.
Unsere Kanzlei steht bereit, um Sie bei einem solchen Verfahren zu begleiten oder zu verteidigen.
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